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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ScheiderWtal GmbH in Wuppertal

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten der Firma SchneiderWtal GmbH zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen. Mit Beauftragung werden diese AGB zustimmend zur Kenntnis genommen und für die dann bestehende Geschäftsbeziehung ausdrücklich anerkannt. Hiervon abweichende AGB werden auch bei Auftragsannahme nicht anerkannt. Hiervon abweichende Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

Die SchneiderWtal GmbH (im Folgenden SW genannt) überträgt dem Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) einzelne Aufträge insbesondere in den Bereichen Baumarkteinrichtung. Mit der Übermittlung der dafür notwendigen Wochenplanung erfolgt die Auftragserteilung ohne weitere Schriftstücke. Alle erforderlichen Informationen und Einrichtungsunterlagen des jeweiligen Auftrages sollten dem AN dann bereits vorliegen. Fehlende Unterlagen sind zeitnah anzufordern bzw. werden auf Anforderung umgehend zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich weitergehende Details bzw. Sonderabsprachen werden in Einzelvereinbarungen festgehalten. Inhalt dieser sind in der Regel Vergütung, Zeitraum, Tätigkeiten sowie weitere auftragsbezogene Details.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

Der AN übernimmt als Subunternehmer Aufträge vom SW. Der AN führt gemäß Auftrag die vereinbarten Tätigkeiten aus. Der AN sorgt als ordentlicher Unternehmer für die korrekte und termingerechte Durchführung. Bindend sind die vertraglich festgelegten Details des Einzelauftrags sowie im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Termine. Der AN verpflichtet sich über die Durchführung des Auftrags schriftliche Aufzeichnungen und eine Fotodokumentation als Garantienachweis sowie Rechnungsgrundlage anzufertigen. Eine Kopie ist dem AG nach Erfüllung des Auftrags zeitnah in der vorher vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Der AN sichert bei der Erfüllung des Auftrags zu, die vereinbarte Qualität herzustellen sowie abschließend zu kontrollieren.

Als Unternehmer stellt der AN sicher, dass alle durch ihn, seine Mitarbeiter und von ihm beauftragten Subunternehmen eingesetzten Maschinen und Gerätschaften den jeweils gültigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen sowie die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und Vorrausetzungen erfüllen. Näheres regeln hierzu die entsprechenden Vorschriften und Gesetze. Auch stellt der AN sicher, dass er über die jeweiligen theoretischen sowie praktischen erforderlichen Qualifikationen verfügt. Diese liegen grundsätzlich zur Erfüllung des Auftrags vor Auftragsausführung vollständig vor. Besondere Qualifikationen sind dem Auftraggeber auf Nachfrage zeitnah nachzuweisen.

Arbeitsmaterial, Gerätschaften und Werkzeug sind grundsätzlich vom AN zu stellen. Verbrauchsmaterial kann nach Absprache unter Vorlage einer Quittung (Kopie) in Rechnung gestellt werden. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich schriftlich mit Abnahmeprotokoll und Gegenzeichnung durch Beauftragte des Kunden.

Sollte eine Freistellung bestehen ist der AN verpflichtet eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG vorzulegen. SW setzt weiterhin voraus, dass der AN als ordentlicher Unternehmer über die entsprechende Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften seiner Berufsgenossenschaft verfügt. SW weist ausdrücklich darauf hin, diese einzuhalten. Der AN ist auftragsgemäß angehalten weder sich noch andere bei der Auftragserfüllung zu gefährden. Dies gilt für ihn selbst, seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmen oder sonstige Dritte. Sollte eine Gefährdung nicht auszuschließen sein, gilt das als besonderes Hindernis am Erfüllungsort und ist dem AG zu melden. Hierzu ist dann ein regelkonformes besonderes Vorgehen abzusprechen.

§ 4 Baustellenverordnungen und andere Vorschriften

Sofern die jeweilige Baustellenverordnung greifen sollte, ist dies ebenfalls zwingend zu beachten. Dies gilt ebenfalls für ähnliche Vorschriften und Regelwerke, die ein Unternehmer bei der Erfüllung von Aufträgen beachten muss.

§ 5 Betriebshaftpflicht

Der AN ist als selbständiger Unternehmer über die Betriebshaftpflichtversicherung der SchneiderWtal GmbH nicht versichert. Schäden sind im Rahmen der eigenen Betriebsversicherungen selbst zu regulieren. Sollte eine solche nicht bestehen ist der AN persönlich haftbar. Unabhängig davon ist der AG im Falle eines Schadens umgehend zu informieren. Zudem ist eine genaue, nachvollziehbare Schadenanzeige mit entsprechender Fotodokumentation zu erstellen und eine Kopie davon beim AG einzureichen. Dies dient der Sicherstellung der Garantieansprüche des Kunden sowie der eventuellen Regulierung von Folgeschäden durch Dritte.

§ 7 Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung

Der AN verpflichtet sich, während der Durchführung eines Auftrages, sowie innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des letzten Auftrages, keine vertraglichen Beziehungen zu Kunden des AG unmittelbar oder über Dritte einzugehen, bei denen der AN im Rahmen eines Auftrags zuvor tätig war (Kundenschutzklausel). Des Weiteren wird im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, das innerhalb dieser Frist Geschäfte jedweder Art mit durch die Aufträge bekannt gewordenen Personen, Geschäftspartnern oder anderen Auftragnehmern des AG zu unterlassen sind.

Der AN verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Jahresumsatzes zu zahlen den er mit abgeworbenen Kunden bzw. Aufträgen erzielt. Grundlage ist das Jahr, in welchem die Umsätze erzielt werden. Als Mindeststrafe werden 5000€ vereinbart. Der Ausgleich von weiter darüber hinausgehenden Schäden bezogen auf den AG bleibt vorbehalten.

Die Vertragspartner verpflichten sich im gegenseitigen Einvernehmen, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung der Aufträge bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Tatsachen und Kenntnisse, oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche gekennzeichnet sind oder sein sollten, Stillschweigen zu bewahren. Der AN erkennt an, dass jedwede Forderungen, die gegen SW gestellt werden, durch die Verletzung des Wettbewerbsverbotes, an ihn selbst weitergereicht werden und von ihm zeitnah zu regulieren sind.

§ 8 Finanzen

Nach Abschluss eines Auftrages ist das Zahlungsziel  30 Tage nach Rechnungseingang und den zur Abrechnung benötigten Nachweisen, soweit der Auftrag abgenommen wurde und ordnungsgemäß erfüllt ist. Zur korrekten Rechnungslegung gehört die zeitnahe Übermittlung der vollständigen Fotos und Dokumente. Sollte eine frühzeitige Zahlung (innerhalb 7 Kalendertage nach Eingang der erforderlichen Dokumente) gewünscht werden, ist dies auf der Rechnung mit Hinweis auf die Gewährung von 3% Skonto zu vermerken. Weitere Zahlungsmodalitäten regelt der Auftrag. Materialschäden und Minderleistung können beim Rechnungsausgleich verrechnet werden. Bei Zahlungsverzug oder Ausfall (z.B. Insolvenz) des Kunden SW behält sich SW vor sein Zahlungsziel nach Unterrichtung AN anzupassen oder bei Zahlungsausfall und Überschreitung Geamtforderung SW gegenüber seinem  Kunden in Höhe von 10 000.-€ darüber hinausgehende Forderungen an die nachgeorderten AN anteilig abzutreten. 

§ 8 Minderleistung und Rückgabe von Aufträgen

Bei nicht sachgerechter Auftragserfüllung behält sich SW vor den AN zur zeitnahen Nachbesserung aufzufordern. Kommt der AN dieser nicht nach beauftragt SW ein anderes Unternehmen zur Mängelbeseitigung. Die Kosten trägt in diesem Fall der AN. Grundsätzlich ist eine Rückgabe von Aufträgen möglich, wenn Sie rechtzeitig angezeigt wird und hierfür ein entsprechender Ersatz-Auftragnehmer gefunden werden kann.

§ 9 Mindestlohn und Arbeitnehmerentsendegesetz

Der AN verpflichtet sich sowohl die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes und soweit erforderlich auch die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gegenüber seinen Arbeitnehmern und den Behörden einzuhalten und auf Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen sowie den AG von allen aus der Nichteinhaltung dieser Pflicht entstehenden Kosten und Lasten frei zu halten. Beschäftigt der AN im Rahmen seiner Tätigkeit für SW Nachunternehmen (Subunternehmer), verpflichtet er sich, den Nachunternehmen ebenfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetzes aufzuerlegen mit entsprechender Nachweispflicht.

Sicherungshalber werden alle Ansprüche aus der Weitergabe dieser Klausel gegenüber den weiteren Nachunternehmern an den Auftraggeber abgetreten, der die Abtretung jederzeit offenlegen darf. SW steht ein Recht auf Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages zu, solange der AN/ Subunternehmer seiner Dokumentations- u. Nachweispflicht gegenüber SW nicht nachgekommen ist.

§ 10 Scheinselbstständigkeit

Der AN verpflichtet sich hinsichtlich aller Umstände, die auf eine etwaige Scheinselbstständigkeit hindeuten könnten sich SW zu offenbaren und seinen gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Der AN versichert mit der Auftragsannahme, nicht nur für SW sondern auch grundsätzlich für weitere dritte Auftraggeber tätig zu sein. Diese fremden Umsätze entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Zudem teilt der AN dem AG seine Steuernummer mit und bestätigt mit Auftragsannahme, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der DRV nachkommt.

Weiterhin schuldet der AN ausschließlich den Werkerfolg, ist in seiner Arbeitszeiteneinteilung frei und tatsächlich, rechtlich und in seinem Auftritt nach innen und außen nicht in die Organisation SW eingebunden. Er verpflichtet sich SW von allen aus der Unrichtigkeit dieser Versicherungen und der Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehenden Kosten und Lasten frei zu halten. Für die einwandfreie Abrechnung der Leistung/des Auftrags sind entsprechende Prozedere seitens des AG und AN in Zusammenarbeit mit dem Kunden einzuhalten, die unter anderem aus finanztechnischen/buchhalterischen und garantiebezogenen Gründen zwingend erforderlich sind und deshalb keine Weisung darstellen, weil sich beide Vertragspartner daran halten müssen.

Sollte trotz aller Sorgfältigkeit SW eine Einstufung als Scheinselbstständiger durch rechtsrelevante Institutionen erfolgen, stellt dies einen Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung seitens des AG dar, unter anderem weil der AN hierüber im Geschäftsverhältnis offensichtlich unrichtige Auskünfte erteilt hat.

§ 12 Haftung

Sind Leistungen des AN mangel- bzw. fehlerhaft, so richten sich die Ansprüche des AG nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Als Gewährleistungszeit wird ein Zeitraum von 5 Jahren zuzüglich 3 Monaten ab Abnahme der Leistungen des AN durch SW vereinbart. Der AN stellt Sw im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags durch den AN entstehen, ausdrücklich in vollem Umfang frei. Werden Rechtsverletzungen durch Dritte gegen SW geltend gemacht, unterrichtet SW umgehend den AN. SW überlässt es dem AN, insoweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Der AN erkennt an, das jedwede Forderungen die gegen den AG gestellt werden, durch die Verletzung der Haftungsrichtlinien, an diesen weiter gereicht werden. Bricht der AN den Auftrag vorzeitig ab, ohne ihn zu Ende zu führen, steht ihm ein finanzieller Ausgleich nur in Höhe des Verwertbaren zu, auf dem von einem anderen AN sinnvoll und vertragsgemäß aufgebaut werden kann.

§ 13 Gefahrtragung

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB und wird vom AN beachtet. Auch die Sicherung gegen Diebstahl oder Beschädigungen am Erfüllungsort obliegt dem AN.

§ 14 Nutzungs- und Urheberrechte

Soweit Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte, an den Auftragsergebnissen entstehen, überträgt der AN diese bereits jetzt SW zur ausschließlichen Nutzung und stimmt deren Übertragung an Dritte zu. SW darf diese Ergebnisse uneingeschränkt bearbeiten. Durch den Rechnungsausgleich des Auftrags sind alle Ansprüche wegen der Verwertung der Auftragsergebnisse nach Beendigung der Zusammenarbeit abgegolten. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AN überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc. behält sich SW Eigentums- und Urheberrechte vor. Überlassene Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der SW Dritten (auch nicht in Auszügen) zugänglich gemacht werden.

§ 15 Änderung des Auftrages durch SW

SW ist berechtigt, auf Wunsch seines Kunden einen Auftrag zu ändern. Der AN verpflichtet sich, diese Änderungen wohlwollend mit in seinen Auftrag aufzunehmen. Der AN kann die Änderung verweigern, wenn sie für ihn undurchführbar bzw. unzumutbar ist.

SW ist verpflichtet dem AN zur Auftragsänderung umgehend alle Daten zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung zukommen zu lassen. Falls die Änderung den Auftragsumfang mehr als unwesentlich erweitert, kann der AN eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Anpassung der finanziellen Positionen sowie eine Anpassung der Termine verlangen. Dies sollte im wohlwollenden gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

§ 17 Verschwiegenheitspflicht

Die Vertragspartner sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen der Durchführung der konkreten Einzelaufträge bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Tatsachen und Kenntnissen oder Betriebs- u. Geschäftsgeheimnissen, die als solche gekennzeichnet sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 18 Außerordentliche Auflösung der Geschäftsbeziehung

Die Parteien haben das Recht, die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Jede Partei kann den Vertrag kündigen, wenn durch ein nachweislich schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Weiterführung des Vertrages bzw. der Vertragszweck so gefährdet sind, dass es der kündigenden Partei nicht mehr zumutbar ist, die Geschäftsbeziehung aufrecht zu halten.

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollte eine der bevorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag als auch die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt und wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirtschaftlich identische oder möglichst nahe kommende neue Vereinbarung zu ersetzen. Im Zweifel gilt im Einzelfall hilfsweise und vorübergehend die gesetzliche Regelung.

Diese AGB sind einsehbar auf der SW Homepage und als link herunterladbar auf jeder offiziellen SW Mail

SW setzt voraus das jeder AN mit Auftragsannahme Kenntnisnahme genommen hat und einverstanden ist

SW behält sich Änderungen seiner AGB vor. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wuppertal. Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: Wuppertal, den 05.09.2016

Riemannstr.18 + 18a
29479 Jameln                                               

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